AG Schöneberg, Urteil vom 21.11.2019 - 106 C 400/18
1. Durch den Gasverbrauch über eine Energieentnahmestelle nimmt der Mieter eine "Realofferte" des Versorgers an und es kommt ein Versorgungsvertrag ausschließlich mit ihm zu Stande.
2. Dem Versorgungsunternehmen steht gegenüber dem Vermieter ein Auskunftsanspruch über den Namen des Mieters zu.
3. Unerheblich ist, dass der Vermieter den Namen des Mieters nur gegen gesondertes Entgelt benennen wollte. Die fehlende Auskunft führt nicht dazu, dass der Vermieter Vertragspartner geworden ist.
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