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IBRRS 2019, 3769; IMRRS 2019, 1371
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Wie hat eine Jahresabrechnung auszusehen?

AG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2019 - 42 C 262/18

1. In der Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen. Die Abrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Diese Gesamtabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.

2. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die Beiträge, die die Wohnungseigentümer nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr gezahlt haben. Sie sind im tatsächlich geleisteten Umfang in die Abrechnung einzustellen.

3. Entsprechend ihrer Zweckwidmung im Wirtschaftsplan sind auch in der Abrechnung anteilige Beiträge zu den laufenden Bewirtschaftungskosten und Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage zu unterscheiden.

4. In die Gesamtabrechnung sind die tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten Beitragszahlungen aufzunehmen, auch wenn die Beitragsrückstände andere Abrechnungsperioden betreffen.

5. Fehlt der Jahresabrechnung die rechnerische Schlüssigkeit, so sind bereits aus diesem Grund die Gesamt- und die daraus entwickelten Einzelabrechnungen aufzuheben.

6. Enthält die Jahresabrechnung unberechtigte, aber tatsächlich erfolgte Ausgaben, so führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Abrechnung, denn die Jahresabrechnung ist inhaltlich zutreffend. Vielmehr betrifft dieser Aspekt die Entlastung des Verwalters, der durch die unberechtigte Auszahlung seine Pflichten verletzt und deshalb einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein kann.

7. Der Beschluss über die Entlastung stellt ein negatives Schuldanerkenntnis dar; es sollen keine weiteren Ansprüche mehr gegen den entlasteten Verwalter und den entlasteten Verwaltungsbeirat mehr in Betracht kommen.

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