AG Rosenheim, Urteil vom 25.02.2022 - 8 C 1259/21
Ermöglicht es ein Beschluss dem Wortlaut nach, dass einem Dritten, nämlich dem Mieter, Zahlungspflichten auferlegt werden sollen, ist der Beschluss nichtig. Denn für die Auferlegung von Kosten an den Mieter liegt eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht vor.
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