AG Reinbek, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 IN 76/20
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst auch die Herausgabevollstreckung.
2. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners kann einstweilen eingestellt werden, soweit bewegliche Gegenstände betroffen sind. Allerdings umfasst diese Einschränkung nur
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz.
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