AG Pinneberg, Urteil vom 11.10.2016 - 60 C 39/16
1. Bei der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche einzelner Mitglieder zum Zwecke der Geltendmachung an sich zieht, steht den Wohnungseigentümern ein weiter Spielraum zu.
2. Solange das Nichtbestehen eines Anspruchs nicht auf der Hand liegt und seine erfolgreiche Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, ermessensfehlerfrei die Aktivlegitimation des Verbands zu begründen.
3. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG beinhaltet nur eine Sollvorschrift. Eine Fristunterschreitung führt daher im Fall der Anfechtung nicht ohne Weiteres zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, vielmehr wird die Fristunterschreitung nur relevant, wenn der Anfechtende durch die Fristunterschreitung gehindert war, an der Versammlung teilzunehmen, einen Vertreter zu entsenden oder sich auf die Versammlung hinreichend vorzubereiten.
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