AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 07.06.2017 - 2 C 88/17
1. Der Vermieter ist berechtigt, eine Mietsicherheit in Form einer Mietkaution oder Mietbürgschaft mit Prozesskosten aus einem Rechtsstreit mit dem Mieter zu verrechnen, denn es handelt sich um eine Forderung aus dem Mietverhältnis. Alternativ steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu.
2. Die Fälligkeit des Rückzahlungs- oder Freigabeanspruchs bei einer Mietsicherheit tritt nicht automatisch ein halbes Jahr nach der Rückgabe, sondern erst dann ein, wenn endgültig keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr bestehen.
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