AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 16.05.2018 - 100 C 78/17
1. Stützt sich keine der beiden Parteien auf ein Mietvertragsverhältnis, ist das Amtsgericht zur Entscheidung nicht ausschließlich zuständig.
2. Der Streitwert der Herausgabeklage bemisst sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers.
3. Eine ausdrückliche richterliche Belehrung über die Folgen einer rügelosen Einlassung ist auch bei der anwaltlichen Vertretung der Parteien nicht entbehrlich.
Volltext