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IBRRS 2019, 0439; IMRRS 2019, 0158
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Altforderungen gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung

AG Offenbach, Urteil vom 30.01.2019 - 300 C 128/18

1. Die Aufnahme von Altforderungen in die Betriebskostenabrechnung ist ein materieller Fehler.

2. Die Kosten einer unwirtschaftlichen Heizungsanlage sind ungekürzt in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.

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