AG Neuss, Urteil vom 16.10.2020 - 82 C 809/19
1. Eine abweichende Kostenverteilung kann erfolgen, sofern der abweichende Maßstab dem unterschiedlichen Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
2. Wenn jedoch die Fassade saniert wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass einzelne Eigentümer diese in unterschiedlichem Maße gebrauchen. Gleiches gilt etwa für eine Sanierung am Dach des Gebäudes, denn daran haben alle Wohnungseigentümer gleichen Gebrauchsanteil.
3. Dementsprechend sind die Kosten einer Sanierung nach Miteigentumsanteilen von Wohnungseigentümern und Teileigentümern zu tragen. Nach der Sanierung verbleibende Überschüsse sind nach diesem Verteilungsmaßstab zurückzugewähren.
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