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IBRRS 2020, 2288; IMRRS 2020, 0962
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Keine Mieterhöhung bei Verschlechterung der Wohnlage!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.02.2020 - 5 C 28/19

1. Für die Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens und damit auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Mietspiegel an.

2. Allerdings ist für den Fall, dass die Werte des für die Wohnung maßgeblichen Rasterfelds durch eine negative Veränderung der Wohnlage seit dem Stichtag des älteren Mietspiegels erheblich und ungewöhnlich gesunken sind, ein Stichtagsabschlag zulässig (vgl. für den umgekehrten Fall einer ungewöhnlichen Steigerung der Mietpreise BGH, IMR 2017, 181).

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Dokument öffnen IMR 2020, 414