AG Meißen, Urteil vom 03.03.2016 - 104 C 966/14
1. Wird die Verwaltung nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sind Insichgeschäfte nicht zulässig. Werden sie dennoch abgeschlossen, sind sie schwebend unwirksam.
2. Leistungen aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag sind aufgedrängte Bereicherungen und müssen nicht entlohnt werden.
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