AG München, Urteil vom 06.09.2017 - 481 C 7764/17 WEG
1. Die Kompetenz, über die Art und Weise der Bepflanzung zu entscheiden, steht den Wohnungseigentümern selbst zu und kann nicht auf den Verwalter oder die Gartenbaufirma delegiert werden.
2. Daher hat ein Beschluss über Maßnahmen der Neubepflanzung auch die zu setzenden Pflanzen (Sträucher, Stauden usw.) im Einzelnen aufzuführen, widrigenfalls es dem Beschluss an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt.
3. Zwar kann zur Konkretisierung auch auf ein Angebot oder eine Pflanzliste Bezug genommen werden; allerdings muss sich die Bezugnahme zweifelsfrei aus dem Beschlusstext ergeben.
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