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IBRRS 2020, 1481; IMRRS 2020, 0650
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Kurzzeitige Untervermietung ist Zweckentfremdung von Wohnraum!

AG München, Urteil vom 13.01.2020 - 1111 OWi 254 Js 172785/19

1. Eine Wohnung, die zu Wohnzwecken genehmigt, objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, darf ohne erforderliche Genehmigung nicht zu anderen als Wohnzwecken untervermietet werden.

2. Das regelmäßige und wiederholt kurzzeitige Vermieten an Personen, die sich zu touristischen oder beruflichen Zwecken vor Ort aufhalten, ist eine gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung.

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