AG Köln, Urteil vom 07.01.2020 - 224 C 248/19
1. Die Anbringung einer Satellitenschüssel ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne oder vergleichbarer Anlagen durch den Mieter zu dulden.
2. Liefert das Breitbandangebot nur einen entsprechenden ausländischen Sender, ist dies kein adäquater Ersatz für den Satellitenempfang.
3. Dennoch muss die Satellitenschüssel entfernt werden, wenn entsprechende Sender über Internetangebote zu empfangen sind.
4. Die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit gewährleistet keinen kostenlosen Zugang zu dem Informationsangebot.
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