AG Heilbronn, Beschluss vom 10.12.2018 - 16 M 11137/18
1. Der Schuldner ist aus sozialen Gründen bei ganz besonderen Härtefällen vor Eingriffen zu schützen, die dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechen und zu einem untragbaren Ergebnis führen würden.
2. Eine mit der Zwangsräumung verbundene konkrete und schwerwiegende Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Schuldners - wie z. B. Suizidgefahr - ist zu berücksichtigen.
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