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IBRRS 2019, 3945; IMRRS 2019, 1435
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Fliegen bei einer Party Gegenstände vom Balkon, fliegt auch der Mieter!

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 14.03.2019 - 713 C 270/18

Feiert der Mieter eine Party mit nächtlicher Ruhestörung, bei der auch Gegenstände vom Balkon geworfen werden, kann der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter bereits wegen nächtlicher Ruhestörung abgemahnt ist.

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