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IBRRS 2021, 3526; IMRRS 2021, 1321
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Muss ein Eigentümer das Betreten seines Sondereigentums gestatten?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 09.07.2021 - 980b C 36/20 WEG

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

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