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IBRRS 2021, 3215; IMRRS 2021, 1202
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Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich gegen den Verband

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 05.08.2021 - 980a C 25/21 WEG

Der nunmehr in § 18 Abs. 4 WEG n.F. geregelte Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich nicht (mehr) gegen die WEG-Verwaltung selbst, sondern mit dem Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die Pflicht durch ihre Verwaltung erfüllt.

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