AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 29.04.2022 - 980b C 41/21
1. Bleibt die Teilnahme eines nicht teilnahmeberechtigten Dritten (hier: ein Rechtsanwalt) in der Eigentümerversammlung unbeanstandet, so liegt darin ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit.
2. Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Anspruchs beauftragt wird, widerspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein entsprechender Anspruch offensichtlich nicht besteht bzw. die Eigentümer einen solchen Anspruch nicht für plausibel halten durften.
3. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist hingegen nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern erst in einem etwaig geführten Rechtsstreit, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.
4. Den Eigentümern steht es im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich frei, einen Zweitbeschluss zu fassen.
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