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IBRRS 2021, 3297; IMRRS 2021, 1213
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Keine rückwirkende Wiedereinsetzung des Verwalters

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.05.2021 - 980a C 1/21 WEG

1. Die am 28.03.2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hat, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend (wieder) als bestellt anzusehen ist.

2. Die Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich nur bei schwer wiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitglieds in gravierender Weise ausgehebelt wird, oder wenn die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet werden.

3. Nach Inkrafttreten des WEMoG ist jede Versammlung - im Grundsatz ohne Rücksicht auf bestimmte Quoren - beschlussfähig.

4. Der Kostenverteilungsschlüssel wird nicht schon dadurch geändert, dass die Eigentümer eine Jahresabrechnung mit einem abweichenden, letztlich unzutreffenden Schlüssel beschließen.

5. Ein Beschluss zum Einbau von Schließzylindern und einer Videosprechanlage muss auch bestimmen, welches Unternehmen für die Durchführung der Arbeiten ausgewählt worden ist.

6. Ein Angebot, das den Eigentümern zu Entscheidung vorgelegt wird, muss aktuell sein.

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