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IBRRS 2023, 0640; IMRRS 2023, 0297
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Abrechnung von Sonderumlagen gesondert neben der Jahresabrechnung?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 28.09.2022 - 539 C 30/19

Die Abrechnung von Sonderumlagen zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen darf nicht gesondert neben der in § 28 Abs. 3 WEG a.F. vorgesehenen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

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