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IBRRS 2019, 1164; IMRRS 2019, 0446
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Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.02.2019 - 531 C 255/18

1. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung fällt durch die Schonfristzahlung nicht weg.

2. Die Schonfristzahlung setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Mieten und der aufgelaufenen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der 2-Monats-Frist ab Zustellung der Räumungsklage voraus.

3. Verzögerungen der Bank bei der Überweisung der Miete können nicht dem Mieter zugerechnet werden. Die Bank ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.

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