AG Hamburg, Urteil vom 24.05.2017 - 22a C 89/16
1. Ein Beschluss, der kategorisch eine Nutzung der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Zuwegung durch das Abstellen von Fahrzeugen am Ende der Zufahrt verbietet, ist ungültig, sofern durch das Parken die Interessen der anderen Eigentümer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2. Dürfen die Eigentümer nach den Regelungen der Teilungserklärungen über die Gartengestaltung auf ihrer Sondernutzungsrechtsfläche frei entscheiden, können sie auch dort stehende Bäume fällen.
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