AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2021 - 11 C 465/20
1. Die Gemeinschaft kann durch Einzelbeschlüsse mangels Beschlusskompetenz außerhalb des Systems von Wirtschaftsplan/Jahresabrechnung keine Ansprüche einzelner Eigentümer begründen.
2. Eine bekannte und WEG-intern erörterte Instandsetzungsnotwendigkeit ist kein Fall des § 21 Abs. 2 WEG. Dauerhafte Beseitigungskosten sind kein Fall des § 21 Abs. 1 WEG.
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