AG Gladbeck, Urteil vom 29.04.2022 - 51 C 16/21
1. Die Gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss konstitutive Ansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer zu begründen, diesem also Kosten aufzuerlegen, für die ein Direktanspruch nicht bereits besteht.
2. Ein entsprechender Beschluss ist nicht anfechtbar, sondern nichtig.
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