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IBRRS 2018, 2560; IMRRS 2018, 0922
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Nachträgliche Umlage von Betriebskosten

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.06.2018 - 201 C 219/18

1. Haben die Parteien ausdrücklich nicht allgemein die Umlage sämtlicher in § 27 II. BV Anlage 3 enthaltenen Nebenkosten, sondern nur die Umlage von konkreten Nebenkosten vereinbart, so sind auch nur diese konkreten Kosten abrechenbar.

2. Auch wenn der Mietvertrag weiter vorsieht, dass neue Betriebskosten umgelegt werden können, können hiermit nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Betriebskosten nachträglich umgelegt werden.

3. Zwar ist auch eine Umlage weiterer, zunächst nicht als umlagefähig vereinbarter Nebenkosten jederzeit möglich; dies setzt jedoch eine Vereinbarung zwischen den Mietparteien voraus, es muss ein Einverständnis des Mieters vorliegen. Einseitig kann der Vermieter von sich aus nicht die Umlagefähigkeit von Nebenkosten regeln.

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