AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2021 - 33 C 1888/21
1. Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzliche der Vermieter zu beseitigen hat.
2. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat. Einen pflegebedürftigen Mitbewohner in seiner Wohnung zu besuchen und anschließend in die eigene Wohnung zurückzukehren, gehört zum normalen Mietgebrauch und kann dem Mieter nicht vorgeworfen werden.
3. Der Vermieter kann die Durchführung der Arbeiten nicht davon abhängig machen, dass der Mieter auf eigene Initiative und auf eigene Kosten eine Ersatzunterkunft sucht. Es ist vielmehr Aufgabe des Vermieters, dem Mieter für die Zeit der Durchführung der Maßnahmen eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen.
4. Ebenso wenig kann der Vermieter vom Mieter verlangen, Haushaltsgegenstände und Möbel entweder zu entsorgen oder auf eigene Kosten reinigen zu lassen. Die Reinigung aller Möbel und Haushaltsgegenstände ist Aufgabe des Vermieters.
Volltext