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IBRRS 2018, 1907; IMRRS 2018, 0687
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Kann dem Sohn der verstorbenen Mieterin gekündigt werden?

AG Frankenthal, Urteil vom 16.08.2017 - 3a C 103/17

1. An die Beantwortung der Frage, ob ein im Haushalt des verstorbenen Mieters lebendes eigenes Kind in das Mietverhältnis eingetreten ist, sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, es reicht vielmehr aus, wenn das Kind in dessen Haushalt gelebt hat.

2. Personen gem. § 563 Abs. 1 und 2 BGB müssen beweisen, dass sie zum privilegierten Personenkreis gehören und einen gemeinsamen Haushalt geführt bzw. in diesem gelebt haben.

3. Pauschale Behauptungen hierzu reichen nicht, es müssen vielmehr hinreichende Indizien vorgetragen werden, um subsummieren zu können.

4. Trägt der Sohn der verstorbenen Mieterin im Verfahren selbst unterschiedliche Wohnorte vor, muss er hinreichend substanziiert dazu vorzutragen, wann er erneut in die Wohnung zurückgezogen sein will und weshalb der Auszug aus dieser Wohnung ein vorübergehender gewesen sein soll.

5. Die fehlende oder gefährdet erscheinende Zahlungsfähigkeit des Eintretenden ist regelmäßig ein wichtiger Grund i.S.d. § 563 Abs. 4 BGB, da § 563 Abs. 4 BGB verhindern will, dass sich der Vermieter in Zukunft Vertragsstörungen ausgesetzt sehen muss.

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