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IBRRS 2021, 3529; IMRRS 2021, 1324; IVRRS 2021, 0563
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Mehrheit soll im Umlaufverfahren genügen: Dies muss vorher beschlossen werden

AG Essen, Urteil vom 02.11.2021 - 196 C 50/21

1. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll.

2. Wird in der Klage als Beklagte "die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ###, die Eigentümer namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste" angegeben, so ist die Gemeinschaft als Verband die Beklagte, weil es nicht ausdrücklich "die übrigen Eigentümer" heißt und im Rubrum "die Beklagte" steht, und nicht "die Beklagten".

3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einem Umlaufbeschluss genügt. Einen solchen Beschluss müssen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung mehrheitlich oder schriftlich allstimmig beschließen.

4. Eine Baubegleitung und insbesondere die Beurteilung von technischen Anlagen stellt keine originäre Aufgabe der Verwaltung dar.

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