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IBRRS 2020, 0345; IMRRS 2020, 0123
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Wann ist eine Sondervergütung des Verwalters möglich?

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 25.07.2019 - 28 C 27/18

1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung.

2. Vor einem Beschluss zum Fällen von 12 Bäumen bedarf es mindestens dreier Vergleichsangebote.

3. Ein Beschluss über die Generalermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der "Klärung von Rechtsfragen, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen" bis zu einem Gegenstandswert von 1.500 Euro widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; er ist zu weitgehend.

4. Eine Beschlusskompetenz, Dritten Kosten aufzuerlegen, steht den Wohnungseigentümern nicht zu.

5. Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer für den Fall einer Rücklastschrift neben den Bankkosten mit einer "Bearbeitungsgebühr der Verwaltung" belegt, ist zu unbestimmt, wenn er nicht auch die Höhe dieser "Bearbeitungsgebühren" festlegt.

6. Eine Sondervergütung für Tätigkeiten, die bereits zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Verwalters gehören, kann nicht vereinbart werden.

7. Die Vereinbarung einer Sondervergütung für weder nach dem Gesetz noch nach dem Verwaltervertrag geschuldete Kopien von Verwaltungsunterlagen ist nicht zu beanstanden.

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