AG Dresden, Urteil vom 14.12.2018 - 141 C 3504/18
1. Ein Mieter kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter die Miete unpünktlich zahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungsunpünktlichkeit sich auf die Grundmiete, die Betriebskosten oder auf sonstige Zahlungsverpflichtungen bezieht.
2. Es bedarf allerdings einer vorherigen Abmahnung.
3. Setzt der Mieter das abgemahnt Verhalten ungerührt fort, so kann eine fristlose Kündigungserklärung bereits dann ausgesprochen werden, wenn der auf die Abmahnung folgende Erstzahlungstermin nicht eingehalten wird.
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