AG Dortmund, Beschluss vom 23.05.2019 - 514 C 29/19
1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.*)
2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.*)
Volltext