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IBRRS 2017, 3147; IMRRS 2017, 1308; IVRRS 2017, 0511
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Unterfällt ein Baukostenzuschuss § 110 InsO?

AG Dortmund, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 7634/16

1. Nach § 110 InsO ist eine Verfügung des Schuldners über die Miet- und Pachtforderung für eine spätere Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur wirksam, wenn sie sich auf die Miete oder Pacht für den zurzeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Eine Verfügung ist insbesondere die Einziehung der Miete.

2. Ob auch ein Baukostenzuschuss hierunter fällt, kann offenbleiben.

3. Denn hierfür wäre auf jeden Fall erforderlich, dass der Mieter den Baukostenzuschuss aus dem eigenen Vermögen geleistet hat.

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