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IBRRS 2021, 2728; IMRRS 2021, 0997
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Vorsicht bei negativen Äußerungen im Fernsehen!

AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2021 - 210 C 198/20

1. Eine Formalbeleidigung ist grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen; in diesem Zusammenhang sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen. So kann sich eine Beleidigung als weniger verletzend darstellen, wenn sie aufgrund einer Provokation erfolgt oder als eine vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu werten ist.

2. Die Äußerung im Fernsehen "diese Arschlöcher aus München, .... die wollen uns vertreiben" rechtfertigt eine solche Kündigung.

3. Der Ehepartner als Mitmieter einer Wohnung muss sich eine Vertragsverletzung seines Partners als Mieter zumindest dann zurechnen lassen, wenn er sich nicht unverzüglich nachhaltig von dieser distanziert.

4. Zudem gilt in Mietverhältnissen mit mehreren Personen auf der Mieterseite der Grundsatz, dass es für die Beendigung eines Mietverhältnisses ausreicht, wenn einer der Mieter sich in einer Weise verhält, dass dies zur fristlosen Kündigung gereicht.

5. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, wenn es sich um einen schwer wiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

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