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IBRRS 2017, 3144; IMRRS 2017, 1306
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Wann gilt die Mietpreisbremse?

AG Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2017 - 203 C 232/17

1. Auf einen am 20.05.2015 abgeschlossenen Mietvertrag ist die Regelung in § 556d Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Es kommt hierbei auf den Tag des Vertragsschlusses und nicht auf den Tag des Mietbeginns an.

2. Wurde bereits mit den Vormietern in zulässiger Weise und außerhalb des Geltungsbereichs des § 556d Abs. 1 BGB eine bestimmte Vormiete vereinbart, besteht für den Mieter kein Rechtsschutzbedürfnis auch noch die Miete zu erfahren, die mit den Vormietern der Vormieter vereinbart wurde.

3. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.

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