AG Bonn, Urteil vom 03.06.2022 - 210 C 45/21
1. Der Beschluss über die Gewährung einer Sondervergütung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Zensus widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG.
2. Eine Sondervergütung scheidet dann aus, wenn es sich um das Kerngeschäft des Verwalterhandelns handelt, das bereits mit der Grundvergütung abgegolten ist.
3. Bei der Tätigkeit der Hausverwaltung im Zusammenhang mit dem Zensus handelt es sich jedoch nicht um solche Kernbereichstätigkeiten, sondern um eine zusätzliche Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Anordnung.
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