AG Bonn, Urteil vom 20.04.2018 - 204 C 204/17
1. Es besteht eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung eines Wohnungsmietvertrages, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken.*)
2. Dies ist bei der Fütterung von 40 bis 90 Tauben der Fall.*)
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