AG Biedenkopf, Urteil vom 14.09.2020 - 50 C 208/19
1. Die Ansetzung einer Eigentümerversammlung an einem Sonn- oder Feiertag ist unzumutbar.
2. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind.
3. Gemeinsame Miteigentumsanteile sind grundsätzlich nur gemeinsam stimmberechtigt.
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