AG Beckum, Beschluss vom 12.06.2019 - 100 Lw 21/19
1. Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine landwirtschaftsfremde Nutzung.*)
2. Die Nutzung einer Parzelle allein zur Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit der Parzelle entfallen.*)
3. Der Wille des Eigentümers, das Grundstück (oder den betroffenen Grundstücksteil) nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, ermöglicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände völlig offen ist, in welcher Weise das Grundstück später genutzt wird. Sein Wille verliert für die Prüfung an Gewicht, wenn die Entscheidung über die spätere Nutzung aufgrund seiner persönlichen Situation und der Dauer der Fremdnutzung ohnehin nicht von ihm, sondern von einem Hofnachfolger getroffen werden wird.*)
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