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IBRRS 2024, 1598; IMRRS 2024, 0673; IVRRS 2024, 0270
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Sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig?

BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VI ZB 58/22

Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21, IBRRS 2023, 1699 = IMRRS 2023, 0780; vom 22.05.2023 - VIa ZB 22/22, IBRRS 2023, 3617 = IMRRS 2023, 1660).*)

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