SG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023 - S 6 U 284/20
1. Nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird beschäftigtenähnlich verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem Verhalten verbundenen Handlungstendenz, welche vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 8/01 R; BSG, IBR 2006, 1009 - nur online; vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013 - L 8 U 27/11).
2. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
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