BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - AnwZ (Brfg) 39/23
1. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, kann die Gefährdung im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden.
2. Von einem Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden.
3. Das Vorbringen, Mandate mit Fremdgeldbezug würden "so gut wie gar nicht" bearbeitet und die seltenen Fremdgeldmandate würden nur unter Ablehnung der Annahme von Fremdgeldern geführt, begründet keinen Ausnahmefall.
Volltext