OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2024 - 7 B 101/24
1. Werden die von einem Grundstück zu entfernenden Gegenstände in einem Protokoll genau benannt, in einen Lageplan eingezeichnet und fotografisch erfasst, ist hinreichend erkennbar, welche Gegenstände von dem Grundstück zu entfernen sind.
2. Wendet der Grundstückeigentümer ein, ihm gehe es nicht um eine Nutzungsänderung seines Grundstücks zu einem Lagerplatz, sondern nur darum, die auf dem Grundstück gelagerten Baumaterialien für diverse - im Einzelnen bezeichnete - Bauvorhaben zu verarbeiten und die auf dem Grundstück befindlichen Baumaschinen für Bodenarbeiten, Baumbestandspflege sowie Gartenarbeiten zu verwenden, hat er die entsprechende Bauarbeiten substantiiert darzulegen.
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