VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2024 - 3194.Z3-3_01-24-4
1. Ein nur "in Anlehnung an die RPW 2013" ausgestalteter Realisierungswettbewerb, bei dem weder eine eigene veröffentlichte einheitliche Richtlinie noch die RPW 2013 Anwendung finden soll, stellt einen Vergabeverstoß dar.
2. Wenn der Auslober die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legen möchte, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer möglich.
3. Soweit der Auslober eigene Richtlinien für die Durchführung von Planungswettbewerben entwickelt hat, dann müssen diese veröffentlicht sein. Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung genügt hierfür nicht.