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IBRRS 2024, 1680; IMRRS 2024, 0704; IVRRS 2024, 0280
Isolierter Aussetzungsbeschluss ist anfechtbar!

KG, Beschluss vom 17.05.2024 - 21 W 5/24

1. Gegen die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen in einem fremden Verfahren entschieden hat, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.*)

2. Der in § 252 ZPO verankerte Justizgewährungsanspruch gebietet es in einer solchen Konstellation zum Schutz der Parteien, zumindest überprüfen lassen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit der Parallelsache gegeben sind.*)

3. Mit Blick auf die Entscheidungsprärogative der Vorinstanz beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts darauf, ob ein Aussetzungsgrund gemäß § 148 ZPO vorliegt und ob die Vorinstanz die Grenzen des eingeräumten Ermessens eingehalten und dieses fehlerfrei ausgeübt hat.*)

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