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IBRRS 2024, 1615
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Wann ist eine Betriebswohnung im Gewerbegebiet notwendig?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2024 - 2 M 18/24

1. Die tatsächlich vorhandenen Bebauungen bzw. Nutzungen sind für die Bestimmung der Zulässigkeit der Nutzungsart gem. § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB unabhängig davon maßgeblich, ob sie vormals in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt worden sind.*)

2. Ist die Geltungsdauer eines zugesicherten Verwaltungsakts selbst - wie im Fall der Baugenehmigung (§ 72 Abs. 1 BauO-SA) - gesetzlich befristet, geht der Bindungswille der Behörde bei einer Zusicherung in der Regel nicht weiter als die gesetzliche Frist des zugesicherten Verwaltungsakts.*)

3. Auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe, die eine Betriebswohnung als notwendig erscheinen lassen, können dann vorliegen, wenn die Art der Betriebsorganisation eine Flexibilität des Betriebsinhabers und -leiters verlangt, nach der er praktisch jederzeit für die Abwicklung von Kundenwünschen zur Verfügung stehen muss; zudem kann in solchen Fällen der Aspekt der erhöhten Einbruchssicherung dann von Bedeutung sein, wenn Gegenstände von nicht ganz unbedeutendem Wert gelagert werden. Allerdings rechtfertigt nicht jede abstrakte Gefahr eines Diebstahls die Anwesenheit des Betriebsinhabers auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und damit die Zulassung einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet.*)

4. Wegen der Grundstücksbezogenheit des materiellen Baurechts müssen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen beim Erlass bauaufsichtlicher Verfügungen im Rahmen des Ermessens – jedenfalls im Regelfall - nicht berücksichtigt werden.*)

5. Die sofortige Vollziehung einer Untersagung der Nutzung von Wohnraum muss nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Nutzer zum Aus-. bzw. Umzug gezwungen ist, wenn ihm die Behörde eine Frist zur Einstellung der Wohnnutzung einräumt, die ausreicht, um eine andere, bedarfsgerechte Wohnung zu finden.*)

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