OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2024 - 2 L 89/23
Wird durch die Hauptgebäude einer straßenbegleitenden Bebauung eine faktische vordere Baugrenze gebildet, deren vorgelagerte Bereiche als Vorgärten angelegt und ausgestaltet sind, verstößt die dortige Errichtung von Stellplätzen zwar nicht allein deshalb gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Der Verstoß kann sich aber in Anwendung der hierbei zu beachtenden materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ergeben.*)
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