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IBRRS 2024, 1611
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Das gute alte Papier ...

VG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2024 - 2 K 3865/23

Einem "Einreichen" eines Bauantrags bzw. einer Bauvoranfrage bei der Gemeinde i. S. des § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB und i. S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW (i.d.F. vom 01.08.2019) entspricht es nicht, wenn der Bauherr diese an die Baurechtsbehörde des Landratsamts adressiert und in Textform per E-Mail an die Baurechtsbehörde versendet, wenn er gleichzeitig der Gemeinde lediglich eine Kopie der E-Mail zukommen lässt.*)

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