OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2024 - 12 W 227/24
Prozesserklärungen unterliegen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist und zu gelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem rechtsverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist. Dies kann dazu führen, dass eine an das Ausgangsgericht gerichtete nicht statthafte "Beschwerde" als (unzulässige) Gegenvorstellung auszulegen ist.*)
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