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IBRRS 2024, 1590
Kein Werklohn, kein Werkvertrag!

LG Aachen, Urteil vom 22.02.2023 - 10 O 411/22

1. Werkvertragsrecht ist nur anwendbar, wenn sich der Besteller zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Soll der Unternehmer unentgeltlich tätig werden, ist der Vertrag nicht als Werkvertrag, sondern als Schenkung des errichteten Werks oder als Auftrag zu qualifizieren.

2. Für die Frage der Entgeltlichkeit ist allein das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien maßgeblich. Eine Vergütung durch Dritte vermag an der Unentgeltlichkeit selbst dann nichts zu ändern, wenn sie vor Auftragsausführung erfolgt.

3. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter werden gegenüber Dritten lediglich Obhutspflichten begründet, ohne dem Dritten gleichzeitig den Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung zuzuwenden.

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